1 BGE 118 II 392 - Bundesgerichtsentscheid vom 22.12.1992

Entscheid des Bundesgerichts: 118 II 392 vom 22.12.1992

Hier finden Sie das Urteil 118 II 392 vom 22.12.1992

Sachverhalt des Entscheids 118 II 392

Der Bundesgericht hat entschieden, dass das kantonale Verfahrensrecht im Fall des Besuchsrechts nicht willkürlich angewendet wurde und dass die Vollstreckung des gesetzlichen Besuchs- und Ferienrechts durch den Gerichtspräsident von T. verweigert werden sollte. Der Beschwerdeführer rügt jedoch, dass dies eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts war und dass die Bedingungen der Vollstreckung nicht klar definiert waren.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 22.12.1992

Dossiernummer:118 II 392
Datum:22.12.1992
Schlagwörter (i):Vollstreckung; Besuchs; Urteil; Kinder; Ferienrecht; Werner; Verfahrensrecht; Abänderung; Scheidungsurteil; Katharina; Scheidungsurteils; Besuchsrecht; Ferienrechts; Besuchsberechtigte; Übergabe; Modalitäten; Klage; Gerichtspräsident; Gesuchsgegnerin; Kantons; Gesuchstellers; Kindern; Appellationshof; Entscheid; Erwägungen; VOGEL; Begehren

Rechtsnormen:

BGE: 111 II 409, 107 II 305

Artikel: Art. 399 ZGB , Art. 403 ZGB

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
118 II 392

77. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1992 i.S. Werner S. gegen Katharina S. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste
Vollstreckung des Besuchsrechtes (Art. 273 ZGB).
1. Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht.
2. Der Besuchsberechtigte hat konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen.
3. Sobald eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht eingereicht worden ist, ist es nicht willkürlich, dessen Vollstreckung zu verweigern.

Sachverhalt ab Seite 392
BGE 118 II 392 S. 392
A.- Der Gerichtspräsident von T. wies das folgende Vollstreckungsgesuch von Werner S. gegen Katharina S. ab:
"1. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, jede Handlung, die
das gemäss Scheidungsurteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 19.
Dezember 1990 eingeräumte Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers
gegenüber den Kindern Bernhard, Pia und Peter erschwert bzw.
verunmöglicht, zu unterlassen.
2. Die Gesuchsgegnerin sei gerichtlich anzuweisen, gegenüber den drei
Kindern die nötigen Anordnungen zu treffen, um das Besuchs- und
Ferienrecht des Gesuchstellers zu erleichtern bzw. zu ermöglichen.
3. Die Anweisungen gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien mit der
Strafdrohung gemäss Art. 403 ZPO zu verbinden."
BGE 118 II 392 S. 393
B.- Zwischenzeitlich beantragte Katharina S. beim Zivilamtsgericht von B., das Besuchs- und Ferienrecht von Werner S. sei in Abänderung des Scheidungsurteils zu sistieren.
Der Appellationshof des Kantons Bern bestätigte auf Berufung hin den Entscheid des Gerichtspräsidenten von T.
C.- Dagegen wendet sich Werner S. nun mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen die willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts, die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Beweiswürdigung.
a) Die Vollstreckung eines Besuchs- und Ferienrechts ist gemäss kantonalem Verfahrensrecht vorzunehmen (VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. A. Bern 1992, S. 376 N 7). Dabei hat der Besuchsberechtigte konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten wie Zeitpunkt und Dauer zu verlangen (BÜHLER/SPÜHLER, Art. 156 ZGB N 354, N 355). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass im Falle der Weigerung der Kinder, ihren Vater zu besuchen, direkter Zwang zur Anwendung gelangen könnte (BGE 111 II 409; VOGEL, a.a.O., S. 382 N 29). Im vorliegenden Falle sind die Begehren derart unbestimmt abgefasst, dass es - im Falle einer Gutheissung - nicht möglich wäre, deren tatsächliche Einhaltung zu überprüfen und eine allenfalls angedrohte Strafe zu verhängen. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist es somit nicht willkürlich, wenn die kantonale Instanz eine Vollstreckung der eingereichten Begehren verweigert hat.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist Art. 399 ZPO/BE durch das angefochtene Urteil nicht willkürlich angewendet worden. Die genannte Bestimmung gewährleistet die Hilfe der Beamten bei der Durchsetzung von Urteilen, sobald die Bedingungen der Vollstreckung gegeben sind. Gerade letzteres ist im vorliegenden Falle jedoch umstritten. Wie das Vollstreckungsbegehren an sich abzufassen ist, darüber spricht sich Art. 399 ZPO/BE nicht aus. Weshalb die kantonale Instanz hier dennoch kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet haben soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
c) Ist im gleichen Zeitraum bezüglich des Besuchsrechts ein Vollstreckungsbegehren und eine Klage auf Abänderung des
BGE 118 II 392 S. 394
Scheidungsurteils eingereicht worden, so ist es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht willkürlich, wenn die Vollstreckung während der Dauer eines Abänderungsverfahrens verweigert wird (BGE 107 II 305), auch wenn mit einem Entscheid erst in sechs Monaten gerechnet werden kann.

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